Haben Sie das Hinweisgeberschutzgesetz schon umgesetzt?

Neue Herausforderungen stehen vor Ihnen! Das Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft getreten und wartet auf seine Umsetzung.

Wir unterstützen regionale Unternehmen und Kommunen bei der problemlosen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes. Mit unseren Dienstleistungen erhalten Sie eine vollständige Umsetzung der Richtlinie mit minimalem Aufwand. Die GenoRisk GmbH ist ihr zuverlässiger Partner mit umfassender Kompetenz, um alle Fragen rund um das Hinweisgebersystem und Datenschutz zu beantworten.

Die Einhaltung von Gesetzen, Regeln und internen Vorgaben hat höchste Priorität.

Nur wenn wir uns gesetzeskonform und integer verhalten, schützen wir Unternehmen, Kommunen und Mitarbeitende.

Das Hinweisgebersystem nimmt konkrete Anhaltspunkte auf potentielles Fehlverhalten von Mitarbeitenden bzw. Personen mit einem beruflichen Kontext zur betroffenen Stelle entgegen.

Das bedeutende des Hinweisgeberschutzgesetzes ist der Schutz der hinweisgebenden Person.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz überhaupt?

Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower) ist am 02.07.2023 in Kraft getreten.

Dem Gesetzgeber ist es dabei ein Anliegen, dass Rechtsverstöße frühzeitig aufgedeckt und ermittelt werden können. Dabei steht der Schutz von hinweisgebenden Personen vor ungerechtfertigten Benachteiligungen aufgrund einer Meldung von Missständen und/oder Straftaten im Fokus. Nur, wenn sich der Hinweisgeber sicher sein kann, dass er geschützt wird, wird er auch eine Meldung machen.

Was muss ich als Unternehmen/ Kommune jetzt machen?

Grundsätzlich ist nach §12 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) die Einrichtung einer internen Meldestelle für Unternehmen und Kommunen verpflichtend, wenn mehr als 50 Beschäftigte vorhanden sind.

Bei Kommunen ist eine Meldestelle auch dann verpflichtend, wenn diese mehr als 10.000 Einwohner hat.

Nach §14 HinSchG kann eine interne Meldestelle auch durch Dritte, wie beispielsweise die GenoRisk GmbH betrieben werden. Dies wäre eine sogenannte ausgelagerte interne Meldestelle.

Der Vorteil ist, dass keine personellen Ressourcen im Unternehmen oder der Kommune gebunden werden. Auch müsste man sich nicht um Schulungen und Freistellungen der betrauten Person bemühen. Ein weiterer Vorteil kann sein, dass das Vertrauen von Mitarbeitenden einem unabhängigen Dritten gegenüber größer sein kann.

Muss ich das tun und was habe ich davon?

Bei Nichteinrichtung kann es, neben dem Imageverlust aufgrund des fehlenden Willens zu einem transparenten Handeln, auch zu Geldstrafen durch die Aufsichtsbehörde kommen.

Selbst wenn man nicht verpflichtet ist eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, sollte man dies dennoch in Betracht ziehen und als Chance sehen. Jeder Hinweis, welcher abgegeben wird, ist eine gute, schnelle und kostengünstige Möglichkeit, um späteren Problemen und einer möglicherweise persönlichen Haftung aus dem Weg zu gehen. Hinweise können nützlich sein, damit rechtlich relevante Verfehlungen frühzeitig abgestellt werden können, ohne dass es eskalieren muss.

Die Rolle der GenoRisk GmbH

Als GenoRisk GmbH bieten wir an, die interne Meldestelle als sog. Dritter zu übernehmen. Mit unserer Hilfe müssen Sie sich nicht um die Einrichtung, Schulung und Freistellung von Mitarbeitern und Organisation des Ablaufs mit dem Hinweisgeber kümmern.

Sie können sich auf ihre Kernaufgabe konzentrieren und überlassen das Thema uns!

Folgende Leistungen bieten wir an:

  • Einrichtung und Betrieb einer ausgelagerten internen Meldestelle in Absprache mit Ihnen
  • Bereitstellung von Musterformularen
  • Jährlicher Bericht
  • Rechtssichere Dokumentation und Weiterleitung an die verantwortliche Stelle
  • Auswertung von Informationen externer Experten/ Maßnahmen
  • Berichterstellung und Dokumentation bei rechtlich einschlägigen Meldungen (Abschlussbericht)
  • Bereitstellung einer webbasierten Hinweisgebersoftware
  • Optional: Einrichtung eines nicht digitalen Meldekanals (Brief)

Unsere Vorgehensweise