Hinweisgeberschutzgesetz

Haben Sie das Hinweisgeberschutz­gesetz schon umgesetzt?

Neue Herausforderungen stehen Ihnen bevor! Das Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft ge­treten und wartet auf seine Umsetzung.

Wir unterstützen regionale Unternehmen und Kommunen bei der problemlosen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes. Mit unseren Dienstleistungen erhalten Sie eine vollständige Umsetzung der Richtlinie mit minimalem Auf­wand. Die GenoRisk GmbH ist Ihr zuverlässiger Partner mit umfassender Kompetenz, um alle Fragen rund um das Hinweisgebersystem und zum Thema Datenschutz zu beantworten.

Die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und inter­nen Vorgaben hat höchste Priorität.

Nur wenn wir uns gesetzeskonform und integer verhalten, schützen wir Unternehmen, Kommu­nen und Mitarbeitende.

Das Hinweisgebersystem nimmt konkrete An­haltspunkte auf potentielles Fehlverhalten entgegen.

Meldungen können von Mitarbeitenden bzw. Personen mit einem beruflichen Kontext zur be­treffenden Stelle gemacht werden.

Das Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist der Schutz der meldenden Person.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) ist am 02.07.2023 in Kraft getre­ten.

Dem Gesetzgeber ist es dabei ein Anliegen, dass Rechtsverstöße frühzeitig aufgedeckt und ermit­telt werden können. Dabei steht der Schutz von hinweisgebenden Personen vor ungerechtfertig­ten Benachteiligungen aufgrund einer Meldung von Missständen und/oder Straftaten im Fokus. Nur wenn sich der Hinweisgeber sicher sein kann, dass er geschützt wird, wird er auch eine Meldung machen.

Was muss ich als Unternehmen / Kommune machen?

Grundsätzlich ist nach §12 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) die Einrichtung einer internen Meldestelle für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtend.

Bei Kommunen ist eine Meldestelle verpflichtend, wenn diese mehr als 10.000 Einwohner und mehr als 50 Beschäftigte hat.

Nach §14 HinSchG kann eine interne Meldestelle auch durch Dritte, wie beispielsweise die GenoRisk GmbH betrieben werden. Dies wäre eine sogenannte ausgelagerte interne Meldestelle.

Der Vorteil ist, dass keine personellen Ressourcen im Unternehmen oder der Kommune gebunden werden. Auch muss man sich nicht um Schulungen und Freistellungen der betrauten Person bemühen. Ein weiterer Vorteil ist, dass das Vertrauen von Mitarbeitenden einem unabhängigen Dritten gegenüber größer ist.

Was ist notwendig? Welche Vorteile habe ich?

Bei Nichteinrichtung kann es, neben dem Image­verlust aufgrund des fehlenden Willens zu einem transparenten Handeln, auch zu Geldstrafen durch die Aufsichtsbehörde kommen.

Selbst wenn man nicht verpflichtet ist eine in­terne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, sollte man dies dennoch in Betracht ziehen und als Chance sehen. Jeder abgegebene Hinweis ist eine gute, schnelle und kosten­günstige Möglichkeit, um späteren Problemen und einer möglicherweise persönlichen Haftung aus dem Weg zu gehen. Hinweise können nütz­lich sein, damit rechtlich relevante Verfehlungen frühzeitig abgestellt werden können, ohne dass es zu einer Eskalation kommt.

Die Rolle der GenoRisk GmbH

Als GenoRisk GmbH bieten wir an, die interne Meldestelle als sogenannte Dritter zu übernehmen. Mit unserer Hilfe müssen Sie sich nicht um die Einrichtung, Schulung und Freistellung von Mitarbeitern und die Organisation des Ablaufs mit dem Hinweisgeber kümmern.

Sie können sich auf ihre Kernaufgabe konzentrieren und überlassen das Thema uns!

Folgende Leistungen bieten wir an:

  • Einrichtung und Betrieb einer ausgelagerten internen Meldestelle in Absprache mit Ihnen
  • Bereitstellung von Musterformularen
  • Jährlicher Bericht
  • Rechtssichere Dokumentation und Weiterleitung an die verantwortliche Stelle
  • Auswertung von Informationen externer Experten/ Maßnahmen
  • Berichterstellung und Dokumentation bei rechtlich einschlägigen Meldungen (Abschlussbericht)
  • Bereitstellung einer webbasierten Hinweisgebersoftware
  • Optional: Einrichtung eines nicht digitalen Meldekanals (Brief)

Der Meldeprozess: