Eintragung ins Transparenzregister – wir übernehmen das für Sie! 

Was ist das?

Das Transparenzregister ist gemäß Geldwäschegesetz (GwG) §§ 18 ff. ein elektronisch geführtes Register zur Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften.

Wer muss eingetragen werden?

Gemäß § 20 GwG müssen alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)), eingetragene Personengesellschaften (z. B. KG) sowie gemäß § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Vereinigungen eine Eintragung im Transparenzregister vornehmen. 

Hierzu zählen:  

  • Aktiengesellschaften (AG) (nicht börsennotiert)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • eingetragene Vereine (e.V.)
  • kommunale Unternehmen
  • rechtsfähige Stiftungen, nichtrechtsfähige Stiftungen
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
  • Erbengemeinschaften
  • Vorgesellschaften
  • Trusts
  • Societas Europaea (SE)

Wann ist eine Eintragung notwendig?

Die Eintragung ist bei Gründung einer der o. a. juristischen Person bzw. Personengesellschaft verpflichtend sowie bei Änderung unverzüglich durchzuführen. 

Was passiert, wenn die Meldung nicht erfolgt?

Wird die Eintragungspflicht nicht eingehalten, drohen Bußgelder von bis zu 150.000 €.

Was tun wir?

Wir übernehmen die Eintragung für Sie im Transparenzregister. 

Sie ersparen sich: 

  • die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 
  • die Registrierung